Klare Regeln für Mieterhöhung in Dresden

Wohngeld hilft Haushalten mit geringen Einkommen.

Die Dresdner Durchschnittsmiete ist laut Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren um 6,8 Prozent gestiegen. „Eine Mieterhöhung muss nicht in jedem Fall hingenommen werden. Für die Erhöhung gelten klare Grenzen. Die Vermieter sind unter anderem an den qualifizierten Dresdner Mietspiegel und die Sächsische Kappungsgrenzenverordnung gebunden“, erklärt Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann. Die im Mietspiegel angegebene ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze, bis zu der Vermieterinnen und Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung fordern dürfen. Bestehende Mietverträge dürfen außerdem innerhalb von drei Jahren maximal um bis zu 15 Prozent angehoben werden.

„Jeder Mieter und jede Mieterin sollte im Einzelfall prüfen, ob eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Denn jede rechtswidrige Mieterhöhung führt langfristig zusätzlich zu steigenden Durchschnittsmieten für alle Dresdnerinnen und Dresden“, warnt Kaufmann. Das gilt auch für Personen, die existenzsichernde Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter erhalten. Die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung, Form und Begründung für dieses Verlangen, die Geltendmachung und ebenfalls die Zustimmung zur Mieterhöhung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Im Zweifelsfall kann eine Beratung durch Experten für Klarheit sorgen. Solche Beratungen bieten in Dresden zum Beispiel der Mieterverein Dresden und Umgebung e. V., die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. und Rechtsanwälte an.

Menschen, die existenzsichernde Leistungen beziehen und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung haben, können im Sozialamt bzw. im Jobcenter Berechtigungsscheine für eine Kurzmitgliedschaft im Mieterverein beantragen. Die Mitgliedschaft beinhaltet mietrechtliche Beratungen und den notwendigen Schriftverkehr mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin. Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht enthalten. Die Stadt bietet diese Leistung auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 25. Juni 2009 an (Az. V3216-SR83-09).

„Unsere Erfahrung zeigt: nicht alle Mieterhöhungen sind per se rechtswidrig“, fügt die Bürgermeisterin hinzu. „In den meisten Fällen müssen die Mieterinnen und Mieter dann tatsächlich tiefer ins Portemonnaie greifen. Damit Haushalte mit geringem Einkommen nicht überfordert werden, gibt es das Wohngeld“, macht Kaufmann aufmerksam. Gerade Geringverdiener sowie Rentnerinnen und Rentner sollten ihren Anspruch prüfen lassen. Auch für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen kann das Wohngeld interessant sein. 2016 wurde das Wohngeld im Schnitt um 39 Prozent erhöht und der Kreis der Berechtigten erweitert. Anträge nehmen alle Bürgerbüros und die Wohngeldstelle des Sozialamts, Junghansstraße 2, 01277 Dresden, entgegen. Das Antragsformular kann unter www.dresden.de/wohngeld heruntergeladen werden. Für individuelle Auskunft und Beratung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstelle dienstags und donnerstags 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr zur Verfügung.

Der qualifizierte Mietspiegel 2017 gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. Die Mietspiegelbroschüre ist gegen eine Schutzgebühr von 2 Euro im Sozialamt erhältlich. Sie kann kostenlos unter www.dresden.de/mietspiegel heruntergeladen werden. Dort steht auch ein Online-Rechner bereit, mit dem die ortsübliche Vergleichsmiete für die eigene Wohnung berechnet werden kann.

Weitere Informationen: www.dresden.de/wohnen
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